FAQs - Rund um Kirchenvorstand und Verwaltung...
Wie wird der Vorsitz im Kirchenvorstand bestimmt?
Nur ein Pfarrer oder mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragter Geistlicher sind qua Amt auch Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Anstelle dieser oder wenn andere Personen mit der Leitung einer Pfarrei beauftragt werden, kann der Bischof auf Antrag eine:n andere:n Kirchenvorstandsvorsitzende:n bestimmen. (vgl. Kirchenvermögensverwaltungsgesetz KVVG 2016 §2 Abs. 3).
Welche Priester bleiben Mitglied im Kirchenvorstand, wenn es keinen Pfarrer mehr gibt?
Das KVVG regelt, dass neben dem Pfarrer zusätzlich der dienstälteste Priester, der einen Dienstauftrag in der Pfarrei hat, Mitglied im KV ist. Falls eine andere Person oder eine Gemeinschaft von Personen mit der Leitung der Pfarrei beauftragt wird, bleibt der dienstälteste Priester in der Pfarrei Mitglied im Kirchenvorstand.
Kann ein:e Verwaltungsleiter:in den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Kirchenvorstand übernehmen?
Nein, das schließt das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) ausdrücklich aus (KVVG 2016 §2 Abs. 5)
Ist es möglich für mehrere Pfarreien einen gemeinsamen Kirchenvorstand oder Pastoralrat einzusetzen?
Nein. Jede Pfarrei ist gleichzeitig eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts und muss einen eigenen Kirchenvorstand haben. Bei rein pastoralen Gremien ist dies möglich. Ein gemeinsamer Kirchenvorstand wird möglich, wenn mehrere Pfarreien zu einer Pfarrei zusammengelegt werden. Dies kann auf Antrag der Pfarreigremien durch den Bischof geschehen.
Kann ein:e Verwaltungsleiter:in stimmberechtigtes Mitglied im Kirchenvorstand sein?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme ist allerdings möglich: Wenn der Bischof auf Antrag die Verwaltungsleitung (derzeitige Begrifflichkeit: ‘Rendant’) als Mitglied im Kirchenvorstand ernennt, kann diese stimmberechtigtes Mitglied im Kirchenvorstand sein. (vgl. KVVG 2016 §1 Abs.1 Nr.5). Das sollte aber gut überlegt werden, da der Kirchenvorstand die Arbeit einer Verwaltungsleitung beaufsichtigt; die Verwaltungsleitung würde sich als Mitglied im Kirchenvorstand selbst kontrollieren.
Welche Aufgaben kann der Kirchenvorstand an eine:n Verwaltungsbeauftragte:n bzw. eine Verwaltungsleitung delegieren?
Der Kirchenvorstand hat die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben und Vollmachten zu übertragen, damit Verwaltungsleitung eigenständig handeln kann. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und die übertragenen Vollmachten näher beschreiben bzw. eingrenzen; die Übertragungen sind widerruflich und müssen nach der Neuwahl eines Kirchenvorstands erneuert werden. Für die Übertragung von Vollmachten gibt es im Generalvikariat vorgefertigte Formulare. Gleiches gilt, wenn Pfarrbeauftragte die Pfarrei einzeln rechtlich oder geschäftlich nach außen vertreten sollen (z. B. Bankvollmachten). Bitte nehmen Sie im konkreten Einzelfall Kontakt auf mit dem zuständigen Referenten für Verwaltungspersonal im BGV Bereich Personal auf.
Zu beachten ist, dass viele Übertragungen der Genehmigung des BGV bedürfen (z.B. Übertragung von Gattungsvollmachten; vgl. KVVG 2016 §16)
Wer ist unmittelbare:r Vorgesetzte:r bzw. hat die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden im Sekretariat?
Wenn dem Mitarbeitenden im Sekretariat von der Pfarrei angestellt sind liegt die Funktion ‚unmittelbare:r Vorgesetzte:r‘beim Kirchenvorstand – in der Regel bei der Person, die den Vorsitz hat. Der Kirchenvorstand kann die Personalverantwortung aber delegieren.
Wenn die Mitarbeitenden im Sekretariat vom Bistum angestellt sind, liegt die Funktion ‚unmittelbare:r Vorgesetzte:r‘im BGV.
Die Funktion ‚unmittelbare:r Vorgesetzte:r‘ und Weisungsbefugnis kann man getrennt voneinander betrachten: Für einen Arbeitsauftrag (hier: Arbeit im Sekretariat) muss es einen definierten unmittelbare:r Vorgesetzte:r geben; es kann aber durchaus mehrere Personen mit Weisungsbefugnis geben.
Wie werden Fahrtkosten von Ehrenamtlichen erstattet, die im Pfarrleitungsteam mitarbeiten?
Fahrten mit einem privaten PKW, die durch die Ausübung der Beauftragung als Pfarrbeauftragte:r entstehen, werden grundsätzlich erstattet nach der geltenden Reisekostenverordnung des Bistums. Die Abrechnung erfolgt über ein entsprechendes Formblatt bei den Verwaltungsbeauftragten bzw. -leitenden, die für die Pfarrei zuständig sind. Voraussetzung ist die Genehmigung des Bistums, dass der private PKW für Dienstfahrten genutzt werden kann.
Kann ein Diakon oder hauptberuflicher pastoraler Mitarbeiter Vorsitzender im KV werden?
Ein Diakon, der mit der Leitung einer Pfarrei beauftragt ist, ist als “mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragter Geistlicher [...] Vorsitzender des Kirchenvorstandes, es sei denn, der Bischof bestimmt einen anderen Vorsitzenden.” (KVVG 2016 §2 Abs. 3). Unabhängig davon, ob Diakone oder hauptamtliche pastorale Mitarbeitende mit der Leitung einer Pfarrei beauftragt sind, können sie durch den Bischof mit der Leitung des Kirchenvorstandes beauftragt werden. Die Amtsdauer endet mit der konstituierenden Sitzung nach der nächsten Kirchenvorstandswahl, mit der Amtseinführung eines neuen Pfarrers, oder durch die Abberufung durch den Bischof.
Was passiert mit Stiftungen, Kuratorien, Verbänden etc., in denen bisher der Pfarrer Vorsitzender war?
In diesen speziellen Fällen müssen die bestehenden Satzungen überprüft werden; der Wechsel des Vorsitzes geschieht entsprechend der in der Satzung vorgesehenen Form (z.B. Neuwahl; neue bischöfliche Beauftragung; etc.). Gegebenenfalls kann es notwendig werden die Satzung zu ändern: Wenn die Satzung vom Pfarrer als festes Mitglied des Vorstandes spricht, bietet es sich an, die Formulierung zu ändern in “Pfarrer oder eine vom Bischof mit der Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge beauftragte Person”.
Was geschieht mit den Kontovollmachten, die der Pfarrer innehatte?
Pfarrbeauftragte sind durch die Beauftragung in diesen Dienst nicht per se berechtigt, die Pfarrei rechtlich und geschäftlich nach außen zu vertreten. Dies obliegt immer dem Kirchenvorstand als entsprechendem Organ der Körperschaft. Daher stellt die Beauftragung des Bischofs in dieser Frage kein zivilrechtswirksames Dokument dar. Wenn zuvor der Pfarrer Kontovollmachten hatte, so als Mitglied oder Vorsitz des KV. In dem Fall, wo die Pfarrei keinen Pfarrer mehr hat, kann und muss der KV diese Vollmachten übertragen (s. oben). Dafür gibt es im BGV ein Formular zur Übertragung von Vollmachten des KV. Mit einer bestätigten Vollmachtsübertragung liegt dann z. B. eine anerkannte Grundlage für Kontovollmachten vor.
Was ist der Unterschied zwischen dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) und der Geschäftsanweisung für Kirchenvorstände (GaKi)?
Das KVVG ist ein Gesetz; das Konkordat hat ermöglicht, dass alte preußische Gesetze über die Verwaltung des Kirchenvermögens durch ein eigenes kirchliches Gesetz (KVVG) abgelöst wurden. Die GaKi ist eine Art ‚Ausführungsbestimmung‘ zum KVVG.
Was passiert, wenn kein Kirchenvorstand mehr zustande kommt?
Falls sich für die Wahl nicht genügend Kandidat:innen finden kann im BGV eine Ausnameregelung bezüglich der Anzahl der zu wählenden Personen beantragt werden. Falls eine Neuwahl nicht möglich ist, kann der Bischof einen sog. Verwaltungsausschuss einsetzen, der die Aufgaben des Kirchenvorstands übernimmt. Finden sich keine Personen, die einen Verwaltungsausschuss bilden können, wird die Pfarrei als Körperschaft öffentlichen Rechts aufgelöst.

