FAQs - Wenn kein Pfarrer mehr da ist...

Unser Pfarrer geht in absehbarer Zeit in Ruhestand bzw. wechselt auf eine andere Stelle. Wie geht es weiter?

Nach Möglichkeit soll ein Pfarrer, der einen Termin für seinen Ruhestand plant, spätestens zwei Jahre vor dem geplanten Termin mit dem Priesterreferenten Kontakt aufnehmen. Wenn im Bistum bekannt ist, dass eine Pfarrerstelle innerhalb der kommenden zwei Jahre vakant wird, wird geprüft, ob diese durch einen Pfarrer nachbesetzt wird, oder ob vor Ort zukünftig ein neues Leitungsmodell implementiert wird. Im zweiten Fall wird die Kirchengemeinde darüber benachrichtigt und der Prozess zur Findung eines geeigneten Leitungsmodells wird aufgenommen.

Wir wissen, dass unsere Pfarrstelle vakant wird, wurden aber noch nicht vom Bistum kontaktiert. Wurden wir evtl. übersehen? Bei wem können wir nachfragen?

In allen Fragen zu einer etwaigen Nachbesetzung der Pfarrstelle bzw. Planungen hinsichtlich eines künftigen Personaleinsatzes kann man jederzeit mit dem Bereich Personal Kontakt aufnehmen: personaleinsatzplanung(ät)bistum-hildesheim.de.

Wir haben Interesse daran, uns über neue Leitungsmodelle zu informieren. Wo können wir uns melden?

Bei Interesse kann man jederzeit mit den zuständigen Ansprechpartner:innen Kontakt aufnehmen über die Mailadresse leitungsmodelle@bistum-hildesheim.de. Bitte denken Sie an einen ausreichenden Vorlauf; in der Regel braucht die Vorbereitung eines Leitungsmodells bis zu zwei Jahren.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Leitung einer Pfarrei an andere Personen als den Pfarrer zu übertragen?

Falls die Pfarrei noch einen Pfarrer hat, gibt es für ihn die Möglichkeit bestimmte Aufgaben formell an andere Personen zu übertragen (Delegation). Diese Delegationen verfallen, wenn der Pfarrer geht.
Falls die Pfarrei keinen Pfarrer mehr hat, kann der Bischof die Leitung der Pfarrei (richtiger: die ‚Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge‘) an einzelne Personen oder eine Gemeinschaft von Personen (‚Pfarrbeauftragte:r‘) zusammen mit einem moderierenden Priester übertragen (Kirchenrecht: can. 517 §2 CIC). Pfarrbeauftragte und moderierender Priester bilden zusammen das Pfarrleitungsteam.


Wie werden Pfarrleitungsteams nach can. 517 §2 CIC eingesetzt?

Voraussetzung für die Einführung ist die Feststellung des Bischofs, dass kein Pfarrer mehr entsendet werden kann. Dann werden mit der Pfarrei verschiedene Möglichkeiten der Pfarreileitung geprüft. Mit einem Dekret stellt der Bischof schließlich zunächst formell fest, dass die Voraussetzungen für can. 517 § 2 CIC in der betreffenden Pfarrei eintreten und die Form der Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge entweder durch eine einzelne Person oder durch eine Gemeinschaft von Personen eingesetzt wird. Gleichzeitig wird immer ein sog. moderierender Priester benannt, der die Rechte eines Pfarrers hat. Darauf aufbauend werden dann für alle beteiligten Personen einzelne schriftliche Beauftragungen durch den Bischof ausgestellt. Diese Personen bilden zusammen das Pfarrleitungsteam.

Wie lange gilt eine Einsetzung nach can. 517 § 2 CIC?

Die Einsetzung der Form der Pfarreileitung und die Beauftragungen der beteiligten Personen gelten so lange, bis der Bischof Form und persönliche Beauftragungen zurücknimmt bzw. davon entpflichtet. Im Bistum ist jedoch festgelegt, dass die Einsetzung dieser Form der Pfarreileitung und zugehöriger Beauftragungen in der Regel schon im Dekret auf 5 Jahre begrenzt wird und somit automatisch ausläuft. Eine Verlängerung der Beauftragung ist aber grundsätzlich möglich. Wo sich in Einzelfällen die Beteiligten im Vorfeld auf einen kürzeren Zeitraum festlegen, erfolgen Einsetzung und Beauftragungen für diesen kürzeren Zeitraum.

Welche Fristen sind einzuhalten, wenn ein Antrag auf die Einsetzung eines neuen Pfarrleitungsteams gestellt wird?

Grundsätzlich gibt es keine vorgegebenen Fristsetzungen. Allerdings sollten wegen der erforderlichen komplexen Abstimmungen spätestens 3 Monate vor dem geplanten Einsetzungstermin die entsprechenden Anträge gestellt werden.
Wenn es um die erstmalige Einsetzung eines Leitungsteams geht, sollte idealerweise zwei Jahre vor dem geplanten Termin der entsprechende Vorbereitungsprozess beginnen.

Welche Rolle spielt der moderierende Priester praktisch?

Eine Beauftragung zur Pfarreileitung nach can. 517 § 2 CIC erfordert gleichzeitig immer die Beauftragung eines moderierenden Priesters. Die beauftragten Personen vor Ort bilden zusammen mit diesem das Pfarrleitungsteam. Der moderierende Priester wird mehrmals im Jahr in der Pfarrei die Eucharistie feiern; er ist hin und wieder anwesend bei wichtigen Gremiensitzungen oder Pfarrversammlungen; er steht in regelmäßigem Kontakt mit den beauftragten Personen vor Ort.
Da can. 517 § 2 CIC für den moderierenden Priester die Vollmachten und Befugnisse eines Pfarrers vorsieht, sind die Aufgaben, die satzungsgemäß sonst einem Pfarrer zukommen, zunächst bei ihm verortet. Da er aber nach CIC nicht verpflichtet ist, diese Befugnisse auszuüben, kann er (oder ggf. der Bischof) sie weiteren in der Pfarreileitung beauftragten Personen übertragen oder vor Ort tätigen Priestern oder Diakonen übertragen (z.B. allg. Traubefugnis); dies wird schriftlich vor Ort hinterlegt.
Gibt es auf der überpfarrlichen Ebene des Einsatzes des hauptberuflichen Personals eine Pastoralteamleitung führt er zusammen mit dieser die Jahresgespräche mit den Priestern und Diakonen im Pastoralteam.


Hat ein:e Pfarrbeauftragte:r die gleichen Befugnisse wie ein leitender Pfarrer?

Nein. Ein:e Pfarrbeauftragte:r ist vom Bischof mit der Teilhabe an der Hirtensorge beauftragt; diese Teilhabe kann aber nur zusammen mit dem ernannten moderierenden Priester ausgeübt werden. Dazu werden entsprechende Vereinbarungen getroffen.

Wer entscheidet, wer Pfarrbeauftragte:r wird?

Pfarrbeauftragte werden durch den Bischof eingesetzt; bei ihm liegt die letzte Entscheidung und das Recht zur Beauftragung. Wenn eine Pfarreileitung nach can. 517 §2 CIC umgesetzt werden soll, wird im Prozess der Implementierung die Pfarrei miteinbezogen, so dass auch von Seite der Pfarrei Personen oder Personengruppen vorgeschlagen werden können.

Ist die Beauftragung als Pfarrbeauftragte:r unbefristet?

Nein. Die Beauftragung zur Mitarbeit im Pfarrleitungsteam (‚Pfarrbeauftragte bzw. Pfarrbeauftragter) ist grundsätzlich befristet. Die Befristung beträgt in der Regel 5 Jahre; sie kann aber aus verschiedenen Gründen auch anders bestimmt werden. Die Verlängerung der Beauftragung ist grundsätzlich möglich.


Ist ein Mitglied des nach can. 517 §2 CIC eingesetzten Pfarrleitungsteams unmittelbare:r Vorgesetzte:r der anderen Mitarbeitenden in der Pastoral?

In der Regel nicht. Die Mitarbeitenden in der Pastoral sind zumeist als Mitglieder eines überpfarrlich wirkenden Teams (ÜPE-Team) eingesetzt und erhalten dann eine gemeinsame Pastoralteamleitung, die nach den Gegebenheiten vor Ort festgelegt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass jede:r Mitarbeitende:r für ein Arbeitsfeld nur eine:n unmittelbare:n Vorgesetzte:n hat. In einzelnen Fällen, wo Mitarbeitende in der Pastoral nicht im überpfarrlichen Personaleinsatz stehen, ist in der Zeit der Vorbereitung zu klären, ob ein Mitglied des Pfarrleitungsteams oder eine andere Person diese Aufgabe sinnvoll übernimmt. 

Wer führt mit den Mitarbeitenden im pastoralen Dienst die Jahresgespräche?

Die Pflicht, Jahresgespräche zu führen, liegt bei der/dem unmittelbaren Vorgesetzen. Handelt es sich bei den Mitarbeitenden um Priester oder Diakone nimmt auch der moderierende Priester zusätzlich an den Jahresgesprächen teil (sofern er nicht selbst die Vorgesetztenfunktion innehat).

Kann ein Pfarrleitungsteam gemeinsam die Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten für Personal in der Pfarrei ausüben?

Nein. Jede Person mit einem Dienstvertrag bzw. einer Ernennung kann für ein Arbeitsfeld nur eine einzelne Person als unmittelbaren Vorgesetzten haben.

Wer ist unmittelbare:r Vorgesetzte:r der nach can. 517 §2 CIC eingesetzten hauptamtlichen Mitglieder des Pfarrleitungsteams?

Derzeit liegt das unmittelbare Vorgesetztenverhältnis in der Regel bei einer Pastoralteamleitung. In den Fällen, wo ein Mitglied des Pfarrleitungsteams zugleich mit der Pastoralteamleitung betraut ist, liegt für diese Person das unmittelbare Vorgesetztenverhältnis im Bereich Personal des BGV.

Hat das Pfarrleitungsteam ein Mitspracherecht bei der Neubesetzung von pastoralem Personal und der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Stellen?

Ja. Hier sind immer Absprachen mit dem Bereich Personal zu treffen. Grundsätzlich bleibt der Einsatz von pastoralem Personal aber immer dem Sendungsauftrag des Bischofs vorbehalten.


Falls ein Mitglied unseres Pastoralteams Pfarrbeauftragte:r wird, was wird dann aus den Aufgaben, die die Person bisher übernommen hat?

Ein:e hauptamtliche:r Pfarrbeauftragte:r übernimmt, was den Stellenplan betrifft, die Stelle, die zuvor der leitende Pfarrer innehatte. Dadurch wird die bisher besetzte Stelle frei und kann gegebenenfalls neu besetzt werden. Inwiefern sich konkrete Aufgaben verändern, die auf den Stellen bisher ausgeübt wurden, wird im Gespräch zwischen den Verantwortlichen vor Ort und dem Bereich Personal erörtert; die freiwerdende Stelle kann also im besten Fall neu ausgeschrieben und besetzt werden. Grundsätzlich bleibt aber ein:e hauptamtliche:r Pfarrbeauftragte:r in Feldern der Pastoral und Seelsorge vor Ort weiterhin tätig.

Kann ein Pfarrleitungsteam für mehrere Pfarreien zugleich eingesetzt werden?

Nein. Der CIC sieht in can. 517 § 2 CIC vor, dass der Bischof die Einsetzung der Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge und die daraus hervorgehende Pfarreileitung nur auf eine einzelne Pfarrei hin vornehmen darf. Wo z.B. ein Pfarrer im Rahmen des überpfarrlichen Personaleinsatzes Pfarrer mehrerer Pfarreien war, für die kein Pfarrer zur Verfügung steht, ist für jede der betreffenden Pfarreien separat eine eigene Pfarreileitung einzusetzen und zu beauftragen. Hauptamtliche, die einen Dienstauftrag für mehrere Pfarreien haben, können allerdings jeweils separat mit der Pfarreileitung einzelner Pfarreien beauftragt werden.

An welchen Gremien nehmen beauftragte Pfarrleitungsteams teil?

Pfarrbeauftragte (bzw. das Pfarrleitungsteam) haben das Recht jeweils mit einer Vertretung an allen Konferenzen teilzunehmen, an denen Leitungen von Pfarreien beteiligt sind (z.B. Dies Communis; Dekanatspastoralrat; ‘Pfarrerkonferenz’; ...) Die Stimmberechtigung richtet sich nach den bisher geltenden Statuten.

Wo finde ich Informationen zum rechtlichen Rahmen, in dem ein:e Pfarrbeauftragte:r handelt?

Einen guten Überblick bietet die Broschüre „alles was Recht ist“; sie steht als Printversion oder als Download auf der Website des Bistums zur Verfügung. Ausführliche Informationen zu verschiedenen Rechtsfragen gibt es auf der entsprechenden Website des Bistums: https://www.bistum-hildesheim.de/bistum/organisation/generalvikariat/stabsabteilung-recht/dokumente-der-stabsabteilung-recht/