FAQs - Spezielles ...

Wie steht es um den Versicherungsschutz für Pfarrbeauftragte?

Das Diensthaftpflicht-Risiko und eine Absicherung für Vermögensschäden aus schuldhaften Pflichtverletzungen besteht über den Sammel-Versicherungsvertrag des Bistums. Der Versicherungsschutz besteht für alle Mitarbeitenden (darin sind Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche inbegriffen) in den verfasst-kirchlichen Strukturen. Der Vertrag beinhaltet auch einen D&O-Baustein (Directors and Officers), der den Mitarbeitenden bei einer persönlichen Inanspruchnahme zur Verfügung steht.
Ergänzende Informationen sind auf der entsprechenden Website des Bistums zu finden: https://www.bistum-hildesheim.de/service/angebote/unterstuetzung-fuer-pfarreien-und-einrichtungen/versicherungsschutz-fuer-kirchengemeinden/

Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstvorgesetzten und einem unmittelbaren Vorgesetzten?

„Dienstvorgesetzte:r“ ist ein Synonym für „Dienstgeber“; das sind in der Regel nur Bischof oder Generalvikar. Mit „unmittelbare:r Vorgesetzte:r“ wird die Person beschrieben, die gegenüber einer anderen vor Ort für die unmittelbaren Fragen des Diensteinsatzes weisungsberechtigt ist. Daneben kann ein Fachvorgesetztenverhältnis definiert werden für die Regelung und Aufsicht über spezifische fachliche Fragen.

Wer begleitet die übergeordneten fachlichen Fragen – wer ist Fachvorgesetzte:r?

Die unmittelbaren Fragen vor Ort regelt ein:e unmittelbare:r Vorgesetzte:r. Für die Regelung und Aufsicht über spezifische fachliche Fragen kann ein:e Fachvorgesetzte:r benannt werden, der/die im BGV oder an geeigneter zentraler Stelle angesiedelt ist. Das kann eine andere Person sein als der/die unmittelbare:r Vorgesetzte:r.

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es, wenn Ehrenamtliche ihre Rolle als Pfarrbeauftragte:r oder als Mitglied im Kirchenvorstand missbrauchen?

Zuerst sollte immer das klärende Gespräch gesucht werden. Wenn das nicht hilft, hat der Bischof die Möglichkeit, seine Beauftragung zur Mitarbeit im Pfarrleitungsteam (Pfarrbeauftragte:r) zu widerrufen. Bei Mitgliedern des Kirchenvorstands ist eine Entlassung durch das Bischöfliche Generalvikariat möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. KVVG 2016 §9 Abs. 2). Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind nicht möglich, weil freiwillig Engagierte kein Anstellungsverhältnis haben; dieses wird auch nicht dadurch generiert, dass sie nach can. 517 §2 CIC für die Mitarbeit im Pfarrleitungsteam vom Bischof beauftragt sind (Pfarrbeauftragte:r).

Wie wird mit den Siegelrechten umgegangen, wenn kein Pfarrer mehr da ist?

Das Siegelrecht liegt beim moderierenden Priester. Er kann dieses Recht aber an eine oder mehrere andere Personen übertragen. Die Übertragung muss formlos und schriftlich erfolgen unter Nennung der Person, an die übertragen wird, und unter Nennung der Zwecke, zu denen das Siegelrecht übertragen wird. (vgl. Siegelordnung im Bistum Hildesheim vom Mai 2011; Kirchlicher Anzeiger Nr.3/2011, Seite 200)

Wie ist im Fall von c. 517 § 2 CIC die allgemeine Traubefugnis vor Ort gegeben?

Die allgemeine Traubefugnis überträgt allein der Bischof. Im Bistum Hildesheim besteht die Regelung, dass der Bischof die allgemeine Traubefugnis in der Regel an alle Priester im Rahmen von deren Ernennungsdekreten für ihre Einsatzpfarreien überträgt. Somit können alle im Bistum eingesetzten Priester im Hinblick auf Trauungen agieren, ohne weitere Delegationen einholen zu müssen. Diakone oder auswärtige Gastpriester dagegen, die im Bistum Hildesheim nicht die allgemeine Traubefugnis besitzen, benötigen für jede Trauung separat eine Einzeldelegation, die allein vom Pfarrer (also nicht von jedem vor Ort eingesetzten Priester) erteilt wird. Wenn in der Pfarrei kein Pfarrer mehr eingesetzt ist, geht die Vollmacht, einzelne Traubefugnisse auszusprechen, auf den moderierenden Priester über. Zusätzlich kann ein vor Ort eingesetzter Diakon, sofern er Pfarrbeauftragter ist, für die Zeit dieses Auftrag gemäß c. 517 § 2 CIC vom Bischof mit der allgemeinen Traubefugnis ausgestattet werden.

Wer kann die Aufgaben eines ‚rector ecclesiae‘ übernehmen, wenn es keinen Pfarrer mehr gibt?

Grundsätzlich fällt die Rolle des ‚rector ecclesiae‘ dem moderierenden Priester zu. Dieser kann aber die ‚Ausübung der Aufgaben eines ‚rector ecclesiae‘ an eine beliebige andere Person vor Ort delegieren. Die Delegation sollte schriftlich erfolgen.

Welche Mitarbeitendenvertretung (MAV) ist für Hauptamtliche zuständig, die die Aufgabe als Pfarrbeauftragte:r übernehmen?

Pfarrbeauftragte mit bischöflicher Beauftragung gelten als leitende Mitarbeitende. Die Vertretung durch eine MAV ist grundsätzlich nicht mehr gegeben.
Pfarrbeauftragte, die ihren Dienst aufgrund der Delegation durch einen amtierenden Pfarrer wahrnehmen, werden weiterhin von ihrer zuständigen MAV vertreten.